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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11992E005 EGV Art5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1999/09/30 99/02/0039 6 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Art 12 (früher Art 6) EG-Vertrag kann autonom ausschließlich in den durch das Gemeinschaftsrecht geregelten Fällen angewandt werden, für die der EG-Vertrag kein besonderes Diskriminierungsverbot vorsieht. Ein solches besonderes Diskriminierungsverbot findet sich etwa in Art 56 EG-Vertrag, nach dessen Abs 1 im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten sowie zwischen den Mitgliedsstaaten und dritten Ländern verboten sind. Eine Berührung zur Freiheit des Kapitalverkehrs nach dem EG-Vertrag ergibt sich aber im Beschwerdefall schon deshalb, weil mit der aktuellen, nach dem Beitritt Österreichs zur EU erfolgten und im Wesentlichen auf § 4 Abs 2 Tir GVG 1983 gestützten Versagung der grundverkehrsbehördlichen Bewilligung die Nichtigkeit des ursprünglichen Rechtsgeschäfts (siehe § 16 Abs 1 Tir GVG 1983) und damit verbunden auch eine aktuelle Behinderung des freien Kapitalverkehrs bewirkt werden soll.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999020040.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.11.2011