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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §29 Z3;Rechtssatz
Unter den Begriff der Leistung fallen nicht nur Handlungen sondern auch Unterlassungen. (Hier: Der Abgabepflichtige hat nicht sein Recht, an einem bestimmten Ort ein bestimmtes Projekt zu realisieren, an seinen Vertragspartner weitergegeben, sondern hat nur auf die Realisierung seines Projektes zugunsten der Realisierung eines dem Grunde nach gleichen, jedoch in der Ausführung wesentlich größeren Projektes verzichtet. Die Abgeltung der Unterlassung der Durchführung seines Projektes ist von der Beh im Ergebnis zu Recht als sonstige Einkunft iSd § 29 Z 3 EStG 1988 gewertet worden.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998150117.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.12.2009