RS Vwgh 1999/9/30 98/15/0117

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Veröffentlicht am 30.09.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §29 Z3;

Rechtssatz

Unter den Begriff der Leistung fallen nicht nur Handlungen sondern auch Unterlassungen. (Hier: Der Abgabepflichtige hat nicht sein Recht, an einem bestimmten Ort ein bestimmtes Projekt zu realisieren, an seinen Vertragspartner weitergegeben, sondern hat nur auf die Realisierung seines Projektes zugunsten der Realisierung eines dem Grunde nach gleichen, jedoch in der Ausführung wesentlich größeren Projektes verzichtet. Die Abgeltung der Unterlassung der Durchführung seines Projektes ist von der Beh im Ergebnis zu Recht als sonstige Einkunft iSd § 29 Z 3 EStG 1988 gewertet worden.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998150117.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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