RS Vwgh 1999/9/30 98/02/0124

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Veröffentlicht am 30.09.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §59 Abs1;
StVO 1960 §23 Abs2a;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;

Rechtssatz

Sind im Bereich der gegenständlichen Wohnstraße keine für das Parken von Kraftfahrzeugen besonders gekennzeichneten Stellen vorhanden, kann dem Besch nicht rechtens der Vorwurf gemacht werden, er habe sein Kraftfahrzeug nicht an einer solchen besonders gekennzeichneten Stelle geparkt (Hinweis E 22.3.1991, 86/18/0189).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998020124.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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