RS Vwgh 1999/9/30 99/02/0040

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1999
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Index

E1N
L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Tirol
59/04 EU - EWR

Norm

11994N002 EU-Beitrittsvertrag Akte Art2;
11994N070 EU-Beitrittsvertrag Akte Art70;
GVG Tir 1983 §1 Abs1 Z2 lita;
GVG Tir 1983 §3 Abs1 lita;
GVG Tir 1983 §4 Abs2;
GVG Tir 1996 §40 Abs2;
GVG Tir 1996 §40 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1999/09/30 99/02/0039 5

Stammrechtssatz

Nach Art 70 der Beitrittsakte des EU-Beitrittsvertrages hat Österreich lediglich für bestehende Rechtsvorschriften betreffend Zweitwohnungen eine auf fünf Jahre befristete Ausnahme von den Verpflichtungen im Rahmen der die Europäische Union begründenden Verträge erhalten. Die infolge Rechtsüberleitung durch das Tir GVG 1996 angewendeten materiellrechtlichen Bestimmungen des Tir GVG 1983, insbesondere die Bewilligungsvoraussetzungen nach § 4 Abs 2 Tir GVG 1983, können aufgrund ihrer allgemeinen Formulierung für den Grunderwerb durch Ausländer nicht als im Beitrittszeitpunkt bestehende Rechtsvorschriften betreffend Zweitwohnungen angesehen werden, weshalb sie schon aus diesem Grund nicht unter Art 70 der Beitrittsakte fallen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999020040.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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