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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11992E005 EGV Art5;Rechtssatz
Ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedsstaates der EU kann sich ab dem Beitritt Österreichs zur EU ua auf die ihm nach dem EG-Vertrag zustehenden Grundfreiheiten einschließlich der darin enthaltenen besonderen Diskriminierungsverbote berufen (hier:
Allgemeine Berufung auf die Art 48 ff - nunmehr Art 39 ff - EG-Vertrag). IZm dem Grundverkehr genügt es, wenn sich ein Bürger eines anderen Mitgliedsstaates auf das Diskriminierungsverbot nach Art 56 EG-Vertrag (insbesondere im Rahmen der Kapitalverkehrsfreiheit) erfolgreich berufen kann. Im Beschwerdefall liegt auch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die für Ausländer nach § 40 Abs 2 und 3 Tir GVG 1996 übergeleitete Bewilligungspflicht und die damit einhergehende Beschränkung des Kapitalverkehrs etwa wegen des Erfüllens bestimmter Voraussetzungen mit Art 56 EG-Vertrag vereinbar wäre (Hinweis Urteil des EuGH vom 1. Juni 1999, Rechtssache C-302/97, Konle).
Gerichtsentscheidung
EuGH 697J0302 Konle VORAB;Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999020039.X08Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011