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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Beachte
Besprechung in: SWK 1999, S 765 - S 767;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1999/05/27 98/15/0100 7Stammrechtssatz
Betriebsausgaben sind Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den (einzelnen) Betrieb veranlasst sind. Werbungskosten sind Aufwendungen oder Ausgaben zur Erhaltung der Einnahmen aus der betreffenden außerbetrieblichen Einkunftsquelle. Es entspricht der Systematik des Einkommensteuerrechts, dass - von dem hier nicht gegebenen Fall der Veranlassung eines Aufwandes durch mehrere Einkunftsquellen abgesehen (Hinweis Hofstätter/Reichel, § 16 EStG 1988 allgemein Tz 2.1.) - bei Ermittlung des Ergebnisses aus der einzelnen Einkunftsquelle zu entscheiden ist, ob ein Aufwand (eine Ausgabe) zu den Betriebsausgaben bzw Werbungskosten zählt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998150211.X01Im RIS seit
21.02.2002