Nach Art 70 der Beitrittsakte des EU-Beitrittsvertrages hat Österreich lediglich für bestehende Rechtsvorschriften betreffend Zweitwohnungen eine auf fünf Jahre befristete Ausnahme von den Verpflichtungen im Rahmen der die Europäische Union begründenden Verträge erhalten. Die infolge Rechtsüberleitung durch das Tir GVG 1996 angewendeten materiellrechtlichen Bestimmungen des Tir GVG 1983, insbesondere die Bewilligungsvoraussetzungen nach § 4 Abs 2 Tir GVG 1983, können aufgrund ihrer allgemeinen Formulierung für den Grunderwerb durch Ausländer nicht als im Beitrittszeitpunkt bestehende Rechtsvorschriften betreffend Zweitwohnungen angesehen werden, weshalb sie schon aus diesem Grund nicht unter Art 70 der Beitrittsakte fallen.