RS Vwgh 1999/9/30 99/15/0106

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Veröffentlicht am 30.09.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/15/0107 Besprechung in:RdW 1/2006, S 45;

Rechtssatz

Der VwGH vertritt in ständiger langjähriger Rechtsprechung - von wenigen, vereinzelt gebliebenen (und in sich nicht widerspruchsfreien, vgl E. Lechner, Betriebliche Finanzierung und steuerlicher Schuldzinsenabzug - ein Beitrag zur Abgrenzung betrieblicher und privater Schuldzinsen, in Loitlsberger/Egger/Lechner, Rechnungslegung und Gewinnermittlung, 1987, 190) Erkenntnissen zum Geltungsbereich des EStG 1972 (insb dem Erkenntnis vom 28.4.1981, 3630/80) abgesehen - die Auffassung, im Bereich der Einkommensbesteuerung seien Fremdmittel zwingend nach der Veranlassung (§ 4 Abs 4 EStG) in der Ausprägung, dass es auf die Mittelverwendung ankommt, den aktiven Wirtschaftsgütern bzw den Aufwendungen zuzuordnen (Hinweis E 29.6.1999, 95/14/0150).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999150106.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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