RS VwGH Erkenntnis 1999/09/30 99/02/0039

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Veröffentlicht am 30.09.1999
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Rechtssatz

Für die Übergangsfälle des § 40 Abs 2 und 3 Tir GVG 1996 ist zumindest iSd Art 133 Z 4 B-VG die Zuständigkeit des VwGH - anders als zB in den Übergangsfällen nach § 40 Abs 4 Tir GVG 1993 (Hinweis B 8.9.1995, 95/02/0327) - aufgrund ihres Zusammenhangs mit einem Baugrundstück grundsätzlich zulässig (ausführliche Begründung im Erk).

Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4
Im RIS seit
11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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