Die ausschließliche Anwendung von besonderen Bewilligungsvorschriften des Tir GVG 1983 nach § 40 Abs 2 und 3 Tir GVG 1996 für den Grunderwerb durch Ausländer, insbesondere durch Angehörige eines anderen Mitgliedsstaates der EU, stellt eine nicht zulässige Diskriminierung dar (hier: In Bezug auf den Grunderwerb von Baugrundstücken liegt eine Diskriminierung im Vergleich zu österreichischen Staatsangehörigen deshalb vor, weil für letztere die Erfüllung zB der in § 4 Abs 2 Tir GVG 1983 genannten Voraussetzungen nicht erforderlich ist).