RS VwGH Erkenntnis 1999/09/30 99/02/0039

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1999
beobachten
merken
Rechtssatz

Die ausschließliche Anwendung von besonderen Bewilligungsvorschriften des Tir GVG 1983 nach § 40 Abs 2 und 3 Tir GVG 1996 für den Grunderwerb durch Ausländer, insbesondere durch Angehörige eines anderen Mitgliedsstaates der EU, stellt eine nicht zulässige Diskriminierung dar (hier: In Bezug auf den Grunderwerb von Baugrundstücken liegt eine Diskriminierung im Vergleich zu österreichischen Staatsangehörigen deshalb vor, weil für letztere die Erfüllung zB der in § 4 Abs 2 Tir GVG 1983 genannten Voraussetzungen nicht erforderlich ist).

Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1
Im RIS seit
11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten