RS Vwgh 1999/9/30 98/02/0057

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Veröffentlicht am 30.09.1999
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 lita;
StVO 1960 §52 Z13b;
StVO 1960 §62 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/02/0058

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/19 90/03/0257 1 (hier: Zwei bis drei Kartons im Ausmaß von 40x28x5 cm bestückt mit Brötchen, Kuchen und Süßgebäck sind nicht als Last oder Ladung zu werten)

Stammrechtssatz

Als Objekt einer "Ladetätigkeit" (Beladen oder Entladen von Fahrzeugen) kommt, da sich diese auf eine "Ladung" beziehen muß, weder ein einzelner Gegenstand, dessen Ausmaß und dessen Gewicht geringfügig sind und den eine Person bei sich trägt oder an sich nimmt, um ihn von einem Fahrzeug an einen anderen Ort zu bringen, noch eine Mehrzahl von Gegenständen, die zusammengenommen das Merkmal der Geringfügigkeit nach Ausmaß und Gewicht aufweisen und von einer Person in der Hand, unter dem Arm oder in der Kleidung von einem Fahrzeug an einen anderen Ort gebracht werden, in Betracht. Das heißt aber nicht, daß alles, was ein Mensch allein tragen könne, nicht auch Ladung oder Last in diesem Sinne sein kann (Hinweis E 28.10.1988, 88/18/0318).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998020057.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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