RS Vwgh 1999/9/30 99/15/0106

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1999
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §28;
EStG 1988 §4 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/15/0107 Besprechung in:RdW 1/2006, S 45;

Rechtssatz

Eine Verbindlichkeit kann nicht mit steuerlicher Wirkung umgewidmet werden. Der einmal entstandene wirtschaftliche Zusammenhang der Schuldzinsen kann nicht durch bloße Willensentscheidung des Steuerpflichtigen beeinflusst werden. Ein willkürlicher Austausch der Finanzierungsgrundlagen ist steuerrechtlich nicht möglich. (Hier: Die Bankverbindlichkeit steht in keinem Veranlassungszusammenhang (im Sinne einer Mittelverwendung) mit der vermieteten Liegenschaft. Der ursprünglich mit der Schuldaufnahme verfolgte Zweck und damit die Verwendung der Valuta waren vielmehr auf allgemeine betriebliche Zwecke, insb auf die Anschaffung völlig anderer Wirtschaftsgüter als die in der Folge vermietete Immobilie, gerichtet.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999150106.X05

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten