RS Vwgh 1999/9/30 98/15/0211

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1999
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §115 Abs1;
B-VG Art140;
EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litd idF 1996/201;

Beachte

Besprechung in: SWK 1999, S 765 - S 767;

Rechtssatz

Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Einschränkung des Abzuges der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer. Die Besonderheit eines häuslichen Arbeitszimmers ist darin begründet, dass seine Nutzung (Mitnutzung) im Rahmen der Lebensführung nach der Lebenserfahrung vielfach nahe liegt, von der Beh aber der Nachweis seiner Nutzung für die Lebensführung nur schwer zu erbringen ist. Es besteht sohin ein Unterschied zwischen dem im Wohnungsverband gelegenen und dem in einem getrennten Objekt gelegenen Arbeitszimmer (Hinweis E 20.1.1999, 98/13/0132).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998150211.X04

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten