RS Vwgh 1999/9/30 98/02/0128

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1999
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Die Namhaftmachung einer Person sowohl als Lenker als auch als Auskunftspflichtigen ist gemäß § 103 Abs 2 KFG als unrichtige Beantwortung einer Lenkeranfrage zu werten (hier war auf Grund des konkreten Sachverhaltes die subjektive Tatseite der dem Zulassungsbesitzer angelasteten Übertretung des § 103 Abs 2 KFG deshalb nicht als erfüllt anzusehen, weil diesem eine verlässliche Auskunft über den tatsächlichen Fahrzeuglenker nicht möglich war und die Beh infolge der Identität der Daten von Lenker und Auskunftspflichtigen in der Ausfüllung des Formulars durch den Besch ohne aufwendige Ermittlungen den tatsächlichen Lenker beim angeführten Auskunftspflichtigen hätte eruieren können).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998020128.X03

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten