Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §10;Rechtssatz
Derjenige, der von einer Partei beauftragt ist, einen Einspruch gegen eine Strafverfügung zur Post zu bringen, ist BOTE und nicht Bevollmächtigter. Versäumt der Bote den Auftrag, so kann darin für die Partei nur dann ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, das ohne ihr Verschulden die Einhaltung der Frist verhindert, erblickt werden, wenn sie der zumutbaren und der Sachlage nach gebotenen Überwachungspflicht nachgekommen ist (Hinweis E 28.2.1992, 91/10/0208).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999020157.X01Im RIS seit
11.12.2001Zuletzt aktualisiert am
13.10.2017