RS Vwgh 1999/9/30 99/02/0157

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Veröffentlicht am 30.09.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10;
AVG §71 Abs1 Z1;
VStG §49 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Derjenige, der von einer Partei beauftragt ist, einen Einspruch gegen eine Strafverfügung zur Post zu bringen, ist BOTE und nicht Bevollmächtigter. Versäumt der Bote den Auftrag, so kann darin für die Partei nur dann ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, das ohne ihr Verschulden die Einhaltung der Frist verhindert, erblickt werden, wenn sie der zumutbaren und der Sachlage nach gebotenen Überwachungspflicht nachgekommen ist (Hinweis E 28.2.1992, 91/10/0208).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999020157.X01

Im RIS seit

11.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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