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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1346;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/03/22 93/15/0067 1 (hier EStG 1988 anzuwenden)Stammrechtssatz
Wie der VwGH in stRsp (Hinweis: E 22.2.1993, 92/15/0051) zu Sachverhalten, in denen ein Rechtsanwalt einem Klienten "Gelder vorstreckt", ausgeführt hat, kommt es für die Abzugsfähigkeit von daraus erwachsenen Aufwendungen als Betriebsausgaben entscheidend darauf an, ob das Vorstrecken eines Geldbetrages "in Ausübung des Berufes als Rechtsanwalt" geschieht oder ob die Berufsausübung dazu nur die Gelegenheit schafft. Das Vorstrecken von Gerichtsgebühren, Zeugengebühren und Sachverständigengebühren zB erfolgt nach der Vorjudikatur "in Ausübung des Berufes als Rechtsanwalt". Das Vorstrecken eines Geldbetrages mit dem Zweck, eine drohende Insolvenz des Klienten zu vermeiden und solcherart bereits bestehende Honorarforderungen zu erhalten, wurde hingegen vom VwGH als nicht durch den Beruf des Rechtsanwaltes veranlaßt angesehen. Der VwGH hat in seiner Vorjudikatur betont, es gehöre nicht zu den beruflichen Obliegenheiten eines Rechtsanwaltes, notleidende Klienten durch die Gewährung von Krediten "oder in ähnlicher Weise finanziell zu unterstützen".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997150101.X01Im RIS seit
20.11.2000