RS Vwgh 1999/9/30 97/15/0101

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1999
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1346;
EStG 1972 §4 Abs4 impl;
EStG 1988 §4 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/03/22 93/15/0067 1 (hier EStG 1988 anzuwenden)

Stammrechtssatz

Wie der VwGH in stRsp (Hinweis: E 22.2.1993, 92/15/0051) zu Sachverhalten, in denen ein Rechtsanwalt einem Klienten "Gelder vorstreckt", ausgeführt hat, kommt es für die Abzugsfähigkeit von daraus erwachsenen Aufwendungen als Betriebsausgaben entscheidend darauf an, ob das Vorstrecken eines Geldbetrages "in Ausübung des Berufes als Rechtsanwalt" geschieht oder ob die Berufsausübung dazu nur die Gelegenheit schafft. Das Vorstrecken von Gerichtsgebühren, Zeugengebühren und Sachverständigengebühren zB erfolgt nach der Vorjudikatur "in Ausübung des Berufes als Rechtsanwalt". Das Vorstrecken eines Geldbetrages mit dem Zweck, eine drohende Insolvenz des Klienten zu vermeiden und solcherart bereits bestehende Honorarforderungen zu erhalten, wurde hingegen vom VwGH als nicht durch den Beruf des Rechtsanwaltes veranlaßt angesehen. Der VwGH hat in seiner Vorjudikatur betont, es gehöre nicht zu den beruflichen Obliegenheiten eines Rechtsanwaltes, notleidende Klienten durch die Gewährung von Krediten "oder in ähnlicher Weise finanziell zu unterstützen".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997150101.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten