RS Vwgh 1999/9/30 98/02/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1999
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §41 Abs1;
AVG §71 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Einem Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung ist stattzugeben, wenn die Partei hiezu nicht oder nicht ordnungsgemäß geladen wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998020007.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten