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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §41 Abs1;Rechtssatz
Einem Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung ist stattzugeben, wenn die Partei hiezu nicht oder nicht ordnungsgemäß geladen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998020007.X01Im RIS seit
20.11.2000