RS Vwgh 1999/9/30 97/15/0016

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Veröffentlicht am 30.09.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §24;
EStG 1988 §6 Z9 lita;

Rechtssatz

In der Frage, was unter Betrieb, Teilbetrieb iSd § 6 Z 9 lit a EStG 1988 zu verstehen ist, kann auf die zu § 24 EStG 1988 ergangene Judikatur zu den entsprechenden Veräußerungstatbeständen zurückgegriffen werden. Danach setzt eine Betriebsveräußerung nicht den Verkauf des gesamten Betriebsvermögens, sondern nur die Übereignung der wesentlichen Grundlagen des Betriebes voraus. Die Frage, welche Wirtschaftsgüter die wesentliche Grundlage des Unternehmens bilden, ist in funktionaler Betrachtungsweise nach dem jeweiligen Betriebstypus zu beantworten. Es ist das zu übereignende Unternehmen zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997150016.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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