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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §24;Rechtssatz
In der Frage, was unter Betrieb, Teilbetrieb iSd § 6 Z 9 lit a EStG 1988 zu verstehen ist, kann auf die zu § 24 EStG 1988 ergangene Judikatur zu den entsprechenden Veräußerungstatbeständen zurückgegriffen werden. Danach setzt eine Betriebsveräußerung nicht den Verkauf des gesamten Betriebsvermögens, sondern nur die Übereignung der wesentlichen Grundlagen des Betriebes voraus. Die Frage, welche Wirtschaftsgüter die wesentliche Grundlage des Unternehmens bilden, ist in funktionaler Betrachtungsweise nach dem jeweiligen Betriebstypus zu beantworten. Es ist das zu übereignende Unternehmen zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997150016.X01Im RIS seit
20.11.2000