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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §46;Rechtssatz
Ein zur Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens an der Verletzung des § 23 Abs 2 StVO gestelltes Begehren des Besch auf Einvernahme von allenfalls den Tatort passierenden, nicht näher angeführten Polizeistreifen, stellt ein solches auf Vornahme eines (unzulässigen) Erkundungsbeweises dar.
Schlagworte
Ablehnung eines BeweismittelsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998020114.X02Im RIS seit
12.06.2001