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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §41 Abs1;Rechtssatz
Auch einem berufsmäßigen Parteienvertreter, dem bekannt ist, dass die belBeh an mehreren Stellen in Wien tätig ist, ist es nicht als grobes Verschulden anzurechnen, wenn er keine weiteren Überlegungen hinsichtlich des im Ladungsbescheid nicht näher bezeichneten Ortes der Verlegung der mündlichen Verhandlung anstellt. Dem Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung war daher stattzugeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998020007.X02Im RIS seit
20.11.2000