Art 12 (früher Art 6) EG-Vertrag kann autonom ausschließlich in den durch das Gemeinschaftsrecht geregelten Fällen angewandt werden, für die der EG-Vertrag kein besonderes Diskriminierungsverbot vorsieht. Ein solches besonderes Diskriminierungsverbot findet sich etwa in Art 56 EG-Vertrag, nach dessen Abs 1 im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten sowie zwischen den Mitgliedsstaaten und dritten Ländern verboten sind. Eine Berührung zur Freiheit des Kapitalverkehrs nach dem EG-Vertrag ergibt sich aber im Beschwerdefall schon deshalb, weil mit der aktuellen, nach dem Beitritt Österreichs zur EU erfolgten und im Wesentlichen auf § 4 Abs 2 Tir GVG 1983 gestützten Versagung der grundverkehrsbehördlichen Bewilligung die Nichtigkeit des ursprünglichen Rechtsgeschäfts (siehe § 16 Abs 1 Tir GVG 1983) und damit verbunden auch eine aktuelle Behinderung des freien Kapitalverkehrs bewirkt werden soll.