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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11992E005 EGV Art5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1999/09/30 99/02/0039 4Stammrechtssatz
Art 6 (nunmehr Art 12) EG-Vertrag ist - da die Beitrittsakte des EU-Beitrittsvertrages keine besonderen Bestimmungen hinsichtlich seiner Anwendung vorsehen - sofort anwendbar und für die Republik Österreich vom Zeitpunkt ihres Beitritts zur EU an verbindlich, sodass sie für zukünftige Auswirkungen vor dem Beitritt dieses neuen Mitgliedsstaates zu den Gemeinschaften entstandener Sachverhalte gilt. Eine Verfahrensvorschrift, die eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit bewirkt, kann daher vom Zeitpunkt des Beitritts an nicht mehr auf Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaats angewendet werden, sofern sie in den sachlichen Anwendungsbereich des EG-Vertrages fällt (Hinweis Urteil des EuGH vom 2. Oktober 1997, Rechtssache C-122/96, Saldanha ua, Slg 1997).
Gerichtsentscheidung
EuGH 696J0122 Saldanha VORAB;Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999020040.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.11.2011