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L3 FinanzrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit der rückwirkenden Inkraftsetzung der Änderung einer Kanalabgabenordnung betreffend die Erhöhung der Kanalbenützungsgebühr mangels ausdrücklicher Ermächtigung zu einer Rückwirkung durch das Stmk KanalabgabenG 1955Rechtssatz
Die Wortfolge "ab 1. Jänner 1998" im ersten Satz sowie der letzte Satz "Diese Gebührenregelung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft." der vom Gemeinderat der Marktgemeinde Admont am 17.12.97 beschlossenen Änderung der KanalabgabenO, an der Amtstafel angeschlagen vom 18.12.97 bis zum 07.01.98, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Das in der KanalabgabenO angeordnete rückwirkende Inkrafttreten widerspricht §7 Abs2 Stmk KanalabgabenG 1955, weil eine Rückwirkung von Verordnungen im Hinblick auf Art18 B-VG nur zulässig ist, wenn dazu das Gesetz ausdrücklich ermächtigt. Eine solche Ermächtigung erteilt §7 Abs2 Stmk KanalabgabenG 1955 jedoch nicht (vgl VfSlg 13370/1993).
Gemäß §7 Abs2 Stmk KanalabgabenG 1955 treten die KanalabgabenO sowie deren allfällige spätere Änderungen - sofern nicht anderes bestimmt wird - mit dem dem Ablauf der Kundmachungsfrist (zwei Wochen) folgenden Monatsersten in Kraft. Die Regelung über die Kundmachung und Rechtswirksamkeit von Kanalabgabenordnungen als Verordnungen von Gemeinden in §7 Abs2 Stmk KanalabgabenG 1955 stellt eine lex specialis gegenüber §92 Abs1 Stmk GdO 1967 dar und geht somit diesem in der Anwendung vor.
§15 Abs6 zweiter Satz FAG 1997 ermächtigt die Gemeinden allein dazu, Verordnungen aufgrund des freien Beschlußrechtes rückwirkend bloß mit 01.01.97 in Kraft zu setzen. Anderenfalls widerspräche §15 Abs6 zweiter Satz FAG 1997 - ebenso wie §7 Abs2 Stmk KanalabgabenG 1955 - Art18 B-VG, da die Bestimmung des Inkrafttretens in Form einer formalgesetzlichen Delegation den Verwaltungsbehörden überlassen würde.
(Anlaßfall B2241/98, E v 02.12.99, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).
Schlagworte
Kanalisation, Abgaben Kanalisation, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, Finanzverfassung, Abgabenwesen, Abgaben Gemeinde-, FinanzausgleichEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:V54.1999Dokumentnummer
JFR_10008798_99V00054_01