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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §19 Abs3;Rechtssatz
Mit einem Vorführungsbefehl wird keine der Rechtskraft fähige Verfügung oder Feststellung getroffen. Dem Geladenen wird lediglich informativ mitgeteilt (vgl Formulare 9.1 und 9.2 VwFormV 1991), dass er zur Behörde vorgeführt wird, weil er dem Ladungsbescheid unentschuldigt keine Folge geleistet hat (Hinweis E 6.3.1989, 87/10/0060, 0061, 0069 und VfGH E 24.6.1978, B 434, 435/77). Vollstreckungshandlungen, welche vor Erlassung einer Vollstreckungsverfügung - mit der eine zwangsweise Vorführung in Bescheidform anzuordnen ist (Hinweis E 15.10.1986, 85/01/0040) durchgeführt werden, stellen Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt iSd § 67a Abs 1 Z 2 AVG dar. Insofern ist auch eine Beschwerdeerhebung an den UVS zulässig.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter VerfahrensanordnungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999010120.X03Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
07.07.2014