RS Vwgh 1999/10/6 99/01/0057

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Veröffentlicht am 06.10.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein Beobachtungszeitraum von etwa vier Monaten bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides im Jänner 1999 erweist sich insbesondere wegen der langen vorangegangenen Zeit der Repressionen in wechselnder Intensität als zu kurz, um von einer wesentlichen und nachhaltigen Veränderung der vor der UNO-Sicherheitsresolution 1199 gegebenen Umstände im Kosovo sprechen zu können (Hinweis E 8.9.1999, 99/01/0126).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999010057.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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