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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Ein Beobachtungszeitraum von etwa vier Monaten bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides im Jänner 1999 erweist sich insbesondere wegen der langen vorangegangenen Zeit der Repressionen in wechselnder Intensität als zu kurz, um von einer wesentlichen und nachhaltigen Veränderung der vor der UNO-Sicherheitsresolution 1199 gegebenen Umstände im Kosovo sprechen zu können (Hinweis E 8.9.1999, 99/01/0126).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999010057.X01Im RIS seit
11.07.2001