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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §28;Rechtssatz
§ 28 AsylG 1997 stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG iVm
§ 39 Abs 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörden
dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen und begründet keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht. Die in § 28 AsylG 1997 normierte Pflicht der Behörde geht aber nicht so weit, dass sie Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, ermitteln müsste (Hinweis E 14.10.1998, 98/01/0222).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998010311.X01Im RIS seit
08.10.2001