RS Vfgh 1999/12/3 WI-4/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.12.1999
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0350 Gemeindewahl

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
Sbg GdWO 1998 §66
Sbg GdWO 1998 §70

Leitsatz

Keine Stattgabe der Anfechtung einer Gemeinderatswahl; rechtmäßige Bewertung von Stimmzetteln als ungültig

Rechtssatz

Keine Stattgabe der Anfechtung der Gemeinderatswahl der Gemeinde Bergheim am 07.03.99; rechtmäßige Bewertung von Stimmzetteln als ungültig.

In beiden Fällen ragt das Kreuz nicht bloß über den Kreis neben der Parteibezeichnung der SPÖ hinaus, was für sich allein noch nicht zur Ungültigkeit der Stimme führen würde, sondern ist über sämtliche vier Zeilen des Stimmzettels (einschließlich der Rubriken-Zeile) gezogen und reicht (nach unten hin) sogar noch über die letzte für eine Partei vorgesehene Zeile hinaus. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Kreuzungspunkt (knapp) innerhalb des Kreises in der zweiten Zeile liegt. Bei einer solchen besonderen Konstellation kann nämlich nicht mehr davon gesprochen werden, dass "in dem (neben einer Parteibezeichnung) vorgedruckten Kreis" ein liegendes Kreuz angebracht worden und so aus dem Stimmzettel eindeutig zu erkennen wäre, für welche Parteiliste sich der Wähler, so er überhaupt gültig wählen wollte, tatsächlich entschied (§66 Abs1 erster Satz Sbg GdWO 1998)(vgl. auch VfSlg. 10.802/1986 und 12.288/1990).

Entscheidungstexte

  • W I-4/99
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 03.12.1999 W I-4/99

Schlagworte

Wahlen, Stimmzettel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:WI4.1999

Dokumentnummer

JFR_10008797_99W00I04_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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