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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Hat eine Person neben einer fremden Staatsangehörigkeit auch die österreichische Staatsbürgerschaft, so ist gemäß § 9 Abs 1 IPRG iVm § 1 Abs 1 Z 1 NÄG der Antrag auf Namensänderung nach österreichischem Recht zu beurteilen. Sollte die Namensänderung nach nigerianischem Recht (hier sind die Mj auch nigerianische Staatsangehörige) zu einem Ausscheiden aus dem bisherigen Familienverband führen und dies mit Rechtsverlusten, insbesondere im Bereich des Erbrechtes, verbunden sein, könnte eine derartige Namensänderung dem Wohl des Kindes abträglich sein. Die belangte Behörde hätte sich daher mit dem diesbezüglichen Vorbringen des Vaters auseinander setzen und ihn zur konkreten Darlegung und Glaubhaftmachung der behaupteten (vermögensrechtlichen) Nachteile auffordern müssen.
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998010541.X03Im RIS seit
11.07.2001