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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §29 Abs1;Rechtssatz
Bei § 29 Abs 1 AsylG 1997 handelt es sich um eine im Asylverfahren anzuwendende Sonderregelung, die aber keine speziellere Regelung zu § 63 Abs 3 AVG, wonach die Berufung den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat, enthält.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999010056.X01Im RIS seit
07.06.2001