RS Vwgh 1999/10/6 99/01/0199

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §27 Abs1;
AsylG 1997 §38;
AVG §67d;
EGVG 1991 Art2 Abs2 Z43a idF 1998/I/028;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/01/0240

Rechtssatz

Wertet die Behörde erster Instanz das Vorbringen eines Asylwerbers - gleichgültig ob ausdrücklich oder stillschweigend wegen Unterlassung einer ausdrücklichen Beweiswürdigung - nicht als unglaubwürdig, so kann die Partei durch die auf den erstinstanzlichen Angaben des Asylwerbers beruhende, die Glaubwürdigkeit dieser Angaben voraussetzende Sachverhaltsfeststellung der Behörde zweiter Instanz nicht überrascht sein. Bloß aus dem Grund, dass die Behörde erster Instanz keine auf schlüssiger Beweiswürdigung beruhende Sachverhaltsfeststellung in ihrem Bescheid getroffen hat, kann sie damit keine Beeinträchtigung ihrer Parteienrechte durch Nichtabhaltung einer mündlichen Verhandlung begründen Dies gilt allerdings nur in dem Fall, in dem in der Berufung kein abweichender oder neuer Sachverhalt in konkreter Weise vorgebracht wird oder die Berufungsbehörde von sich aus neue Ermittlungen anstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999010199.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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