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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §23;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/01/0240Rechtssatz
Wertet die Behörde erster Instanz das Vorbringen eines Asylwerbers - gleichgültig ob ausdrücklich oder stillschweigend wegen Unterlassung einer ausdrücklichen Beweiswürdigung - nicht als unglaubwürdig, so kann die Partei durch die auf den erstinstanzlichen Angaben des Asylwerbers beruhende, die Glaubwürdigkeit dieser Angaben voraussetzende Sachverhaltsfeststellung der Behörde zweiter Instanz nicht überrascht sein. Bloß aus dem Grund, dass die Behörde erster Instanz keine auf schlüssiger Beweiswürdigung beruhende Sachverhaltsfeststellung in ihrem Bescheid getroffen hat, kann sie damit keine Beeinträchtigung ihrer Parteienrechte durch Nichtabhaltung einer mündlichen Verhandlung begründen Dies gilt allerdings nur in dem Fall, in dem in der Berufung kein abweichender oder neuer Sachverhalt in konkreter Weise vorgebracht wird oder die Berufungsbehörde von sich aus neue Ermittlungen anstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999010199.X02Im RIS seit
03.04.2001