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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1991 §5 Abs1 Z3;Rechtssatz
Unter den Begriff des besonders schweren Verbrechens iSd § 13 Abs 2 AsylG 1997 fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub udgl. Die Rechtsprechung des VwGH zum Begriff des besonders schweren Verbrechens ist daher auf Grund der seit 1.1.1998 geltenden Rechtslage nicht mehr anzuwenden.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999010288.X03Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018