RS Vwgh 1999/10/6 99/01/0120

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Veröffentlicht am 06.10.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
23/04 Exekutionsordnung
25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §19;
AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
EO §1;
StPO 1975 §139;
StPO 1975 §174;
StPO 1975 §237;
StPO 1975 §24;
StPO 1975 §26;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Nur in Angelegenheiten der Gerichtspolizei im engeren Sinn (das sind in der StPO vorgesehene Akte, bei denen eine unmittelbare Heranziehung von Sicherheitsorganen durch gerichtliche Organe möglich ist, so zB bei der Vollstreckung eines richterlichen Befehls zur Hausdurchsuchung - §§ 139 ff iVm § 24 StPO, zur Verhaftung - §§ 174 ff iVm § 24 StPO, oder im Rahmen der sog Sitzungspolizei; dazu kommt noch die Tätigkeit von Exekutivorganen im Zug einer gerichtlichen Vollstreckung nach der Exekutionsordnung) hat die Zuordnung der von den Organen der BPolDion gesetzten Handlungen zur Gerichtsbarkeit zu erfolgen und sind als solche richterlicher Hilfsorgane oder als abgeleitete richterliche Akte zu qualifizieren. Das Ersuchen eines Richters um Vernehmung einer Person als Beschuldigten im gerichtlichen Strafverfahren gemäß § 26 StPO hingegen gehört zur Gerichtspolizei im weiteren Sinn. Ein allfälliger Eingriff in subjektive Rechte erfolgt erst auf Grund der Willensbildung des Verwaltungsorgans und ist daher der Verwaltung zuzurechnen (ausführliche Begründung im Erk).

Schlagworte

Zurechnung von OrganhandlungenOrganisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999010120.X01

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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