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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1;Rechtssatz
Nur in Angelegenheiten der Gerichtspolizei im engeren Sinn (das sind in der StPO vorgesehene Akte, bei denen eine unmittelbare Heranziehung von Sicherheitsorganen durch gerichtliche Organe möglich ist, so zB bei der Vollstreckung eines richterlichen Befehls zur Hausdurchsuchung - §§ 139 ff iVm § 24 StPO, zur Verhaftung - §§ 174 ff iVm § 24 StPO, oder im Rahmen der sog Sitzungspolizei; dazu kommt noch die Tätigkeit von Exekutivorganen im Zug einer gerichtlichen Vollstreckung nach der Exekutionsordnung) hat die Zuordnung der von den Organen der BPolDion gesetzten Handlungen zur Gerichtsbarkeit zu erfolgen und sind als solche richterlicher Hilfsorgane oder als abgeleitete richterliche Akte zu qualifizieren. Das Ersuchen eines Richters um Vernehmung einer Person als Beschuldigten im gerichtlichen Strafverfahren gemäß § 26 StPO hingegen gehört zur Gerichtspolizei im weiteren Sinn. Ein allfälliger Eingriff in subjektive Rechte erfolgt erst auf Grund der Willensbildung des Verwaltungsorgans und ist daher der Verwaltung zuzurechnen (ausführliche Begründung im Erk).
Schlagworte
Zurechnung von OrganhandlungenOrganisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999010120.X01Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
07.07.2014