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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §1 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/11/16 95/09/0213 1Stammrechtssatz
Eine gesonderte bescheidmäßige Feststellung darüber, ob einer Person Flüchtlingseigenschaft iSd FlKonv zukommt, wird weder im AsylG 1991 noch im AuslBG ausdrücklich geregelt. Im Asylverfahren ist die Flüchtlingseigenschaft lediglich Vorfrage für die Erlassung eines dem Asylantrag stattgebenden Asylbescheides, ohne daß über diese Vorfrage ein gesonderter Feststellungsbescheid zu erlassen ist. Auch § 1 Abs 2 lit a AuslBG ordnet eine bescheidmäßige Feststellung über die Flüchtlingseigenschaft allein nicht an. Der normative Gehalt dieser Regelung erschöpft sich nämlich darin, daß Flüchtlinge - soferne die weiteren dort normierten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind - vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sind.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1995010562.X01Im RIS seit
25.01.2001