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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §13 Abs2;Rechtssatz
Bei einer auf § 13 Abs 2 zweiter Fall AsylG 1997 gestützten Entscheidung ist eine entsprechende Zukunftsprognose (zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit des Straftäters) zu erstellen, wobei es auf DAS GESAMTE VERHALTEN DES ASYLWERBERS ANKOMMT. Demgemäß ist seine Einstellung während der Dauer seines Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw der Gemeinschaft der in diesem Staat lebenden Bürger und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet sind, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999010288.X08Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018