RS Vwgh 1999/10/6 95/01/0562

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.1999
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AsylG 1991 §7 Abs1;
AuslBG §1 Abs2 lita;
AVG §56;
FlKonv Art17 Z2 lita;

Rechtssatz

Nach § 1 Abs 2 lit a AuslBG ist ein Asylwerber - wenn er weder mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist noch ein Kind hat, das österreichischer Staatsbürger ist - nur dann vom AuslBG ausgenommen, wenn er Flüchtling iSd FlKonv UND zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist. Da der Asylwerber gemäß § 7 AsylG 1991 nur zum vorläufigen Aufenthalt berechtigt ist und gemäß § 1 Abs 2 lit a AuslBG nur Flüchtlinge mit dauernder Aufenthaltsberechtigung - wenngleich selbst dann, wenn sich ein Asylwerber nicht bereits, wie es Art 17 Z 2 lit a FlKonv für eine Begünstigung bei der Anstellung voraussetzt, volle drei Jahre im Lande aufgehalten hat - vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen sind, fehlt es dem Asylwerber an einem rechtlichen Interesse an der Feststellung, ob er Flüchtling iSd FlKonv ist.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1995010562.X02

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten