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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §7 Abs1;Rechtssatz
Nach § 1 Abs 2 lit a AuslBG ist ein Asylwerber - wenn er weder mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist noch ein Kind hat, das österreichischer Staatsbürger ist - nur dann vom AuslBG ausgenommen, wenn er Flüchtling iSd FlKonv UND zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist. Da der Asylwerber gemäß § 7 AsylG 1991 nur zum vorläufigen Aufenthalt berechtigt ist und gemäß § 1 Abs 2 lit a AuslBG nur Flüchtlinge mit dauernder Aufenthaltsberechtigung - wenngleich selbst dann, wenn sich ein Asylwerber nicht bereits, wie es Art 17 Z 2 lit a FlKonv für eine Begünstigung bei der Anstellung voraussetzt, volle drei Jahre im Lande aufgehalten hat - vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen sind, fehlt es dem Asylwerber an einem rechtlichen Interesse an der Feststellung, ob er Flüchtling iSd FlKonv ist.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1995010562.X02Im RIS seit
25.01.2001