RS Vwgh 1999/10/6 99/01/0199

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §27 Abs1;
AsylG 1997 §38;
AVG §67d;
EGVG 1991 Art2 Abs2 Z43a idF 1998/I/028;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/01/0240

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat mündlich zu verhandeln, wenn sie nicht einem erst im Berufungsverfahren erstatteten, sondern schon dem ursprünglichen, nach wie vor aufrechten Vorbringen des Asylwerbers zu entscheidungswesentlichen Elementen des Sachverhalts in ausdrücklichem Gegensatz zur Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz keinen Glauben schenken will (Hinweis E 11.11.1998, 98/01/0308, 18.2.1999, 98/20/0423). Dies gilt gleichermaßen im umgekehrten Fall, wenn die belangte Behörde entgegen der durch die Erstbehörde erfolgten Würdigung der Angaben des Asylwerbers als unglaubwürdig diese Angaben nunmehr als glaubwürdig der Berufungsentscheidung zugrundelegen will. Die Rechte sowohl des Asylwerbers als auch der Behörde erster Instanz sind in dieser Hinsicht im Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat gleich. Sie sollen im konkreten Zusammenhang nur verhindern, dass die Parteien im Berufungsverfahren durch eine der erstinstanzlichen Beweiswürdigung entgegenstehende Beweiswürdigung der Berufungsbehörde überrascht werden, ohne im Berufungsverfahren hiezu Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt zu haben (Hinweis E 18.2.1999, 98/20/0423).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999010199.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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