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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11997E010 EG Art10;Beachte
Kein Vorabentscheidungsantrag aus sonstigen Gründen (RIS: keinVORAB3);Rechtssatz
Mit der beabsichtigten Erweiterung des Betriebes eines Ambulatoriums in Österreich wird keine der Grundfreiheiten des EG-Vertrages (auch nicht dessen Art 59) in Anspruch genommen; auch im Übrigen kommt bei der gegebenen Sachlage Gemeinschaftsrecht schon mangels jeglichen zwischenstaatlichen Bezuges nicht zum Tragen, was aber die Grundvoraussetzung für einen denkbaren Anwendungsvorrang von Gemeinschaftsrecht wäre (Hinweis VfGH E 10.3 1999 G 64,65/98, sowie E 20.1.1998, 96/11/0103). Aus diesem Grund sieht sich der VwGH auch nicht veranlasst, der Anregung nach Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH nachzukommen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Gemeinschaftsrecht kein innerstaatlicher Anwendungsbereich EURallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999110191.X02Im RIS seit
09.11.2001