RS Vwgh 1999/10/13 93/13/0200

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1988 §2 Abs4 idF 1993/818;
EStG 1988 §4 Abs1;
GewStG §1 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Bezieht sich eine Tätigkeit auf ein Wirtschaftsgut, zB die Vermietung eines Gebäudes oder die Überlassung von Rechten, so kann sie nur dann der betrieblichen Sphäre zugerechnet werden, wenn das Wirtschaftsgut selbst zum Betriebsvermögen gehört oder - falls es nicht im Eigentum des Betriebsinhabers steht - zum Betriebsvermögen gehören würde, wenn der Betriebsinhaber Eigentümer wäre. Dies gilt auch für Mitunternehmerschaften. Zum Betriebsvermögen gehören Wirtschaftsgüter dann, wenn sie dem Betrieb zu dienen bestimmt sind. Steuerpflichtige, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb beziehen und im Firmenbuch (ehemals Handelsregister) eingetragen sind, können Wirtschaftsgüter auch als so genanntes gewillkürtes Betriebsvermögen in ihrer Vermögensübersicht ausweisen. Dabei handelt es sich um Wirtschaftsgüter, die zwar für die Betriebsführung nicht erforderlich sind, die aber weder dem notwendigen Privatvermögen zuzurechnen, noch so beschaffen sind, dass sie für das übrige betriebliche Geschehen als wirtschaftliche Belastung und damit den Betriebserfolg auf Dauer mindernd oder sogar gefährdend anzusehen sind. Solchen Wirtschaftsgütern mangelt es nämlich am Merkmal, dass sie dem Betrieb dienen. Zu den Wirtschaftsgütern, die einer solchen Beurteilung unterliegen, gehören auch immaterielle Wirtschaftsgüter, insbesondere Rechte, worunter auch Film-Verwertungsrechte fallen. Stellt sich ein solches Recht als ein Wirtschaftsgut dar, das nicht geeignet ist, dem Betrieb zu dienen, auch nicht durch die Erzielbarkeit eines gesonderten wirtschaftlichen Erfolges, der dem Betrieb weitere finanzielle Mittel zuführt oder seine Kreditwürdigkeit erhöht, sondern das für den Betrieb eine dauernde wirtschaftliche Belastung darstellt, so ist es steuerlich nicht als Betriebsvermögen anzusehen. Dies hat zur Folge, dass auch die auf ein solches Wirtschaftsgut bezugnehmende Tätigkeit nicht mehr als betriebliche Tätigkeit anzusehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1993130200.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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