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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §162;Rechtssatz
Mit der Bekanntgabe, dass Provisionen auf das Konto eines namentlich genannten Unternehmens überwiesen wurden, wird einem Auftrag gem § 162 BAO auf genaue Bezeichnung des Empfängers der abgesetzten Beträge dann nicht entsprochen, wenn hinter dem bekannt gegebenen Unternehmen eine bloße Briefkastenfirma zu vermuten ist. Bei solchen Firmen liegt nämlich der Verdacht nahe, dass die an sie bezahlten Gelder wiederum an den Leistenden zurückgeflossen bzw überhaupt nicht aus dessen Verfügungsgewalt ausgeschieden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1993130200.X03Im RIS seit
21.02.2002