RS Vwgh 1999/10/13 96/13/0040

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Veröffentlicht am 13.10.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §6 Z1;

Rechtssatz

Voraussetzung für die Wirtschaftsguteigenschaft ist bei immateriellen Gütern stets, dass sie in irgendeiner Form eigenständig in Erscheinung treten. Es muss sich dabei um nach der Verkehrsauffassung selbstständig bewertbare Güter handeln und nicht bloß um den Ausfluss eines ("anderen") Wirtschaftsgutes (Hinweis E VS 21.1.1986, 84/14/0129, VwSlg 6069F/1986). Wirtschaftsgut in diesem Sinne sind aber die nicht abgerechneten Leistungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996130040.X02

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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