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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §6 Z1;Rechtssatz
Voraussetzung für die Wirtschaftsguteigenschaft ist bei immateriellen Gütern stets, dass sie in irgendeiner Form eigenständig in Erscheinung treten. Es muss sich dabei um nach der Verkehrsauffassung selbstständig bewertbare Güter handeln und nicht bloß um den Ausfluss eines ("anderen") Wirtschaftsgutes (Hinweis E VS 21.1.1986, 84/14/0129, VwSlg 6069F/1986). Wirtschaftsgut in diesem Sinne sind aber die nicht abgerechneten Leistungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996130040.X02Im RIS seit
21.02.2002