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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §957;Rechtssatz
Bei Betrieben ist unter dem Begriff "Warenlager" eine dem Begriff "Betriebsvermögen" untergeordnete Kategorie von Vermögenswerten zu verstehen, die dem Betriebsinhaber zuzurechnen sind. Dieser Begriff erfährt auch nicht dadurch eine Erweiterung, dass er mit dem Wort "gesamt" verknüpft wird. Eine Einbeziehung fremder Sachen in den Versicherungsschutz bedarf einer Textierung, die dies deutlich macht. (Hier: Die mängelfreie Feststellung, dass seitens des Abgabepflichtigen die bei diesem von einem Dritten gegen Entgelt eingelagerten Gegenstände tatsächlich gegen Verlust oder Beschädigung versichert gewesen seien, kann als Indiz für das Vorliegen eines Verwahrungsvertrages herangezogen werden, weil aus dem Versicherungsschutz auf eine Obsorgeverpflichtung des Abgabepflichtigen als Versicherungsnehmer zu schließen ist).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994130060.X02Im RIS seit
21.02.2002