RS Vwgh 1999/10/13 94/13/0060

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.1999
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

ABGB §957;
BAO §115 Abs1;
BAO §24;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs1;
UStG 1972 §10 Abs2 Z5;

Rechtssatz

Bei Betrieben ist unter dem Begriff "Warenlager" eine dem Begriff "Betriebsvermögen" untergeordnete Kategorie von Vermögenswerten zu verstehen, die dem Betriebsinhaber zuzurechnen sind. Dieser Begriff erfährt auch nicht dadurch eine Erweiterung, dass er mit dem Wort "gesamt" verknüpft wird. Eine Einbeziehung fremder Sachen in den Versicherungsschutz bedarf einer Textierung, die dies deutlich macht. (Hier: Die mängelfreie Feststellung, dass seitens des Abgabepflichtigen die bei diesem von einem Dritten gegen Entgelt eingelagerten Gegenstände tatsächlich gegen Verlust oder Beschädigung versichert gewesen seien, kann als Indiz für das Vorliegen eines Verwahrungsvertrages herangezogen werden, weil aus dem Versicherungsschutz auf eine Obsorgeverpflichtung des Abgabepflichtigen als Versicherungsnehmer zu schließen ist).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994130060.X02

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten