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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §20 Abs1 Z3;Rechtssatz
Aufwendungen, die ganz allgemein dazu dienen, geschäftliche Kontakte aufzunehmen und zu pflegen, und die weiters dazu dienen, bei (künftigen) Geschäftsfreunden eingeführt zu werden, um als möglicher Ansprechpartner bzw potenzieller Auftraggeber oder Auftragnehmer in Betracht gezogen zu werden, fallen unter den Begriff der steuerlich nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwendungen iSd § 20 Abs 1 Z 3 EStG. Dass derartige Aufwendungen tatsächlich den erwünschten bzw angestrebten Effekt haben und solcherart zum betrieblichen Erfolg beitragen können, nimmt ihnen nicht das Merkmal eines Repräsentationsaufwandes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994130035.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
15.02.2017