RS Vwgh 1999/10/13 94/13/0035

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Veröffentlicht am 13.10.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §20 Abs1 Z3;
EStG 1988 §20 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Aufwendungen, die ganz allgemein dazu dienen, geschäftliche Kontakte aufzunehmen und zu pflegen, und die weiters dazu dienen, bei (künftigen) Geschäftsfreunden eingeführt zu werden, um als möglicher Ansprechpartner bzw potenzieller Auftraggeber oder Auftragnehmer in Betracht gezogen zu werden, fallen unter den Begriff der steuerlich nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwendungen iSd § 20 Abs 1 Z 3 EStG. Dass derartige Aufwendungen tatsächlich den erwünschten bzw angestrebten Effekt haben und solcherart zum betrieblichen Erfolg beitragen können, nimmt ihnen nicht das Merkmal eines Repräsentationsaufwandes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994130035.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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