RS Vwgh 1999/10/13 96/13/0040

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Veröffentlicht am 13.10.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §6 Z1;

Rechtssatz

Firmenwert ist der Mehrwert, den ein Unternehmen über die sonstigen Wirtschaftsgüter hinaus deshalb aufweist, weil seine Erträge höher oder gesicherter sind als ohne den mit diesem Mehrwert verbundenen Unternehmensvorteil. Ein Firmenwert kommt demnach für den Differenzbetrag der erworbenen Wirtschaftsgüter zu Teilwerten und der Gegenleistung zum Ansatz (Hinweis Quantschnigg/Schuch, ESt-Handbuch, 287). Bei der Ermittlung des zu den jeweiligen Übergabszeitpunkten bestehenden Firmenwertes sind die noch nicht abgerechneten Leistungen zu berücksichtigen, wobei diese Leistungen mit ihrem Teilwert - das ist der Betrag, den der Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde, wobei davon auszugehen ist, dass der Erwerber den Betrieb fortführt (§ 6 Z 1 Satz 3 EStG 1972) - anzusetzen sind. Wie dabei schon aus dem Begriff der "noch nicht abgerechneten Leistungen" ersichtlich ist, sind dabei aber nur die bereits zum jeweiligen Stichtag tatsächlich erbrachten Leistungen, keinesfalls aber Leistungen zu berücksichtigen, die erst nach diesem Stichtag ausgeführt wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996130040.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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