RS Vwgh 1999/10/13 93/13/0074

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Veröffentlicht am 13.10.1999
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §167 Abs2;
BAO §184 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs4;

Rechtssatz

Eine Sachverhaltsannahme, mit der ein bestimmtes Arbeitsausmaß festgestellt (geschätzt) wird, lässt sich auch mit menschlichem Erfahrungsgut begründen, dem die widersprechende Partei im konkreten Fall nichts Substantielles und Überzeugendes entgegenzusetzen weiss. Eine derartige Sachverhaltsfeststellung ist unterblieben, indem die Abgabenbehörde dem tatsächlich anzunehmenden Arbeitsausmaß der Prokuristin der abgabepflichtigen KG, an welcher der Ehegatte der Prokuristin als Komplementär zu 10/16 Anteilen beteiligt ist, keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat. Der Umstand allein, dass der (behauptete) Bereitschaftsdienst (Unternehmensgegenstand der KG ist der Betrieb einer Apotheke) von der von den Ehegatten gemeinsam benutzten, ein Stockwerk über der Apotheke gelegenen Wohnung aus geleistet wurde, vermag ihm die betriebliche Veranlassung und damit die Beurteilung des dafür bezahlten Lohnes als Betriebsausgabe nicht zu nehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1993130074.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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