RS Vwgh 1999/10/13 99/13/0010

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Veröffentlicht am 13.10.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
31/03 Bundeshaftung Anleihen
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

GarantieG 1977 §7 Abs4;
GewStG;
KommStG 1993 §1;
KommStG 1993 §16 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Wenngleich die Lohnsummensteuer als Erhebungsform der Gewerbesteuer im Sinne der Bestimmungen des GewStG 1953 durch das KommStG 1993 unter der Bezeichnung "Kommunalsteuer" weitergeführt wurde (Hinweis Fellner, MKK KommStG, § 1, Rz 1), so bedeutet dies nicht, dass Befreiungen von der Gewerbesteuer auch im Bereich der Kommunalsteuer zur Anwendung kommen können. Dem steht vielmehr die ausdrückliche Bestimmung des § 16 Abs 2 KommStG 1993 entgegen, wonach in anderen Bundesgesetzen vorgesehene Befreiungen von bundesgesetzlich geregelten Abgaben nicht für die Kommunalsteuer gelten. Nach dieser eindeutigen und nicht weiter auslegungsbedürftigen Bestimmung war somit die Befreiungsbestimmung im § 7 Abs 4 GarantieG 1977 auf die Kommunalsteuer nicht anzuwenden. § 16 Abs 2 KommStG 1993 kann keine Differenzierung danach entnommen werden, ob in einer bundesgesetzlichen Regelung eine Befreiung von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben oder eine solche nur von bestimmten bundesgesetzlich geregelten Abgaben (hier: von der Gewerbesteuer) enthalten war. Die Auffassung, dass sämtliche Befreiungsvorschriften in bundesgesetzlichen Regelungen - ausgenommen Regelungen des internationalen Rechtes - von sämtlichen, bundesgesetzlich geregelten Abgaben auf die Kommunalsteuer unanwendbar sind, wird auch vom Ausschussbericht zum KommStG 1993 gestützt, wonach es der Zielsetzung des Gesetzgebers entsprach, dass Befreiungen von der Kommunalsteuer ausnahmslos im KommStG 1993 selbst geregelt sein sollten (Hinweis 1302 BlgNR 18. GP).

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999130010.X02

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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