RS Vwgh 1999/10/13 94/13/0060

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Veröffentlicht am 13.10.1999
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

ABGB §957;
UStG 1972 §10 Abs2 Z5;

Rechtssatz

Gem § 10 Abs 2 Z 5 UStG 1972 ermäßigt sich die Steuer auf 10 vH für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken. Die Überlassung der Nutzung an Wohnungen, Geschäftsräumen und anderen Räumlichkeiten auf Grund von Nutzungsverträgen ist dabei als Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken anzusehen. Zu dieser Regelung hat der VwGH mit Erkenntnis vom 22.2.1988, 86/15/0123, ausgesprochen, dass unter dem Begriff "Überlassung der Nutzung an "anderen Räumlichkeiten auf Grund von Nutzungsverträgen" auch die vertragliche Nutzung einer nicht bestimmten (nicht bestimmt bezeichneten) Fläche in einer Tiefgarage durch Abstellen eines PKW falle. Im Erkenntnis vom 12.11.1990, 90/15/0024, wurde diese Rechtsansicht auch bei nicht bestimmten Abstellflächen im Freien vertreten. Der Begriff "Überlassung der Nutzung an "anderen Räumlichkeiten" müsse so verstanden werden, dass damit bloß eine Klarstellung erfolgen sollte, dass der Grundtatbestand "Vermietung und Verpachtung von Grundstücken" auch die entgeltliche Nutzung von Objekten umfasse, die üblicherweise nicht als Grundstücke im engeren Sinn verstanden würden. Daraus folgt, dass der Begriff "Vermietung und Verpachtung von Grundstücken" nicht eng auszulegen ist, sondern grundsätzlich jede Form der entgeltlichen Nutzung von Räumen oder Plätzen umfasst, worunter auch die Nutzung zwecks Lagerung von Gegenständen aller Art fällt. Es besteht kein Grund dafür, Verträge, mit denen Grundstücksflächen, sei es in Räumlichkeiten, sei es im Freien, für das Abstellen von Kraftfahrzeugen entgeltlich zur Verfügung gestellt werden, rechtlich anders zu beurteilen als Verträge, bei denen die Grundstücksflächen für das Lagern von Autoreifen genutzt werden. Dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Abgabepflichtige keinerlei Obsorge betreffend die Autoreifen übernommen und im Diebstahlsfall oder Brandfall an seine Kunden keinen Ersatz zu leisten hat. Wenn diese Voraussetzungen zutreffen, so ist ein wesentliches Tatbestandsmerkmal eines Verwahrungsvertrages, nämlich dass der Verwahrer eine fremde Sache in seine Obsorge übernimmt mit der Verpflichtung, die ihm anvertraute Sache vor Schaden zu sichern (vgl die §§ 957 f ABGB), nicht erfüllt. (Hier: Der Abgabepflichtige betreibt ein Unternehmen, dessen Gegenstand der Verkauf und die Montage von Fahrzeugreifen ist; er lagert Kundenreifen, die saisonbedingt nicht benötigt werden, gegen Entgelt.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994130060.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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