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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §7;Rechtssatz
Körperliche Defekte, wie beispielsweise Arteriosklerose, sind nicht von § 7 FinStrG erfasst. Hier geht es um Geisteskrankheit, Schwachsinn, tiefgreifende Bewusstseinsstörungen oder andere schwere, einem dieser Zustände gleichwertige seelische Störungen, wobei diese Störung soweit gegangen sein muss, dass sie die Diskretionsfähigkeit oder Dispositionsfähigkeit ausgeschlossen hat (Hinweis bei Fellner, Finanzstrafgesetz I, Ergänzung E, 2 E und 3 E zu § 7 FinStrG)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996160109.X01Im RIS seit
11.07.2001