RS Vwgh 1999/10/14 99/16/0266

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.1999
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3L E09301000
E3L E09302000
L34009 Abgabenordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
59/04 EU - EWR

Norm

11992E177 EGV Art177;
11997E234 EG Art234;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te;
31992L0012 Verbrauchsteuer-RL;
BAO §212a Abs2 lita;
EURallg;
LAO Wr 1962 §160a Abs2 lita;
VwGG §38a;

Rechtssatz

Der Bf (der Abgabepflichtige) hatte gegen den erstinstanzlichen Bescheid (in Angelegenheit der Wiener Getränkesteuer bzw betreffend die Abweisung von Anträgen auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe) Berufung erhoben. Im Aussetzungsverfahren nach § 160a Wr LAO sind die Erfolgsaussichten der Berufung an Hand des Berufungsvorbringens zu beurteilen (Hinweis Ritz, BAO-Komm2 Rz 9 zu § 212a BAO). Mit Rücksicht darauf, dass sich die erhobene Berufung ua auch auf die Behauptung stützt, die erstinstanzlich angewendeten Bestimmungen stünden im Konflikt mit dem Gemeinschaftsrecht, und dass die belBeh (die Berufungsbehörde) im angefochtenen Bescheid selbst eine sachliche Auseinandersetzung mit diesem Fragenkomplex vorgenommen hat, durfte sie angesichts der Tatsache, dass beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gerade zu diesen Fragen ein Vorabentscheidungsverfahren anhängig ist, keineswegs die vom Bf erhobene Berufung von vornherein als "wenig erfolgversprechend" ansehen und darauf gestützt, den Aussetzungsantrag ablehnen. Da einerseits betreffend die Auslegung des Gemeinschaftsrechtes dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ein Monopol zukommt und andererseits ein Vorabentscheidungsverfahren gerade zur Frage einer allfälligen Verdrängung des nationalen Getränkesteuerrechtes durch entgegenstehendes Gemeinschaftsrecht anhängig und noch nicht entschieden ist, war zur Zeit der Erlassung des angefochtenen Bescheides jedenfalls eine negative Prognose über die Erfolgsaussichten der erhobenen Berufung iSd § 160a Abs 2 lit a Wr LAO unzulässig.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999160266.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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