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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11992E177 EGV Art177;Rechtssatz
Der Bf (der Abgabepflichtige) hatte gegen den erstinstanzlichen Bescheid (in Angelegenheit der Wiener Getränkesteuer bzw betreffend die Abweisung von Anträgen auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe) Berufung erhoben. Im Aussetzungsverfahren nach § 160a Wr LAO sind die Erfolgsaussichten der Berufung an Hand des Berufungsvorbringens zu beurteilen (Hinweis Ritz, BAO-Komm2 Rz 9 zu § 212a BAO). Mit Rücksicht darauf, dass sich die erhobene Berufung ua auch auf die Behauptung stützt, die erstinstanzlich angewendeten Bestimmungen stünden im Konflikt mit dem Gemeinschaftsrecht, und dass die belBeh (die Berufungsbehörde) im angefochtenen Bescheid selbst eine sachliche Auseinandersetzung mit diesem Fragenkomplex vorgenommen hat, durfte sie angesichts der Tatsache, dass beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gerade zu diesen Fragen ein Vorabentscheidungsverfahren anhängig ist, keineswegs die vom Bf erhobene Berufung von vornherein als "wenig erfolgversprechend" ansehen und darauf gestützt, den Aussetzungsantrag ablehnen. Da einerseits betreffend die Auslegung des Gemeinschaftsrechtes dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ein Monopol zukommt und andererseits ein Vorabentscheidungsverfahren gerade zur Frage einer allfälligen Verdrängung des nationalen Getränkesteuerrechtes durch entgegenstehendes Gemeinschaftsrecht anhängig und noch nicht entschieden ist, war zur Zeit der Erlassung des angefochtenen Bescheides jedenfalls eine negative Prognose über die Erfolgsaussichten der erhobenen Berufung iSd § 160a Abs 2 lit a Wr LAO unzulässig.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999160266.X01Im RIS seit
20.11.2000