RS Vwgh 1999/10/14 99/16/0335

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Veröffentlicht am 14.10.1999
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Index

L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §281;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art132;
LAO OÖ 1996 §210 Abs2;
VwGG §27 Abs1 idF 1995/470;
VwRallg;

Rechtssatz

Da das Schreiben der belBeh dahin zu verstehen ist, dass damit normativ dem ausdrücklichen Antrag des Bf entsprochen wurde, liegt ein vom Bf nicht bekämpfter und damit in Rechtskraft erwachsener Aussetzungsbescheid vor. Damit hat die belBeh ihre Entscheidungspflicht über die erhobene Vorstellung nicht verfehlt (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar2, Anm 22 zu § 281 BAO).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und Vorstellungsbehörden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999160335.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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