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L34004 Abgabenordnung OberösterreichNorm
BAO §281;Rechtssatz
Da das Schreiben der belBeh dahin zu verstehen ist, dass damit normativ dem ausdrücklichen Antrag des Bf entsprochen wurde, liegt ein vom Bf nicht bekämpfter und damit in Rechtskraft erwachsener Aussetzungsbescheid vor. Damit hat die belBeh ihre Entscheidungspflicht über die erhobene Vorstellung nicht verfehlt (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar2, Anm 22 zu § 281 BAO).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und VorstellungsbehördenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999160335.X02Im RIS seit
11.07.2001