RS Vwgh 1999/10/14 97/16/0219

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.1999
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §21 Abs1;
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1955 §10 Abs1;
GrEStG 1955 §11 Abs1 Z1;
GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1987 §4 Abs1;
GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/16/0220

Rechtssatz

Dass das Vertragswerk in mehrere Urkunden auf mehrere Vertragspartner des Erwerbers aufgespaltet wurde, ist für die Beurteilung der Gegenleistung ohne Belang, weil nicht die äußere Form der Verträge maßgebend ist, sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt, der nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu ermitteln ist. Es ist auch nicht entscheidend, dass in den Vertragsurkunden Kaufvertrag/Werkvertrag aufeinander kein Bezug genommen wird, wenn schon durch den unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang der Vertragsabschlüsse gewährleistet wurde, dass der Erwerber das Grundstück jedenfalls nur in bebautem Zustand erwerben werde (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern II, 03ter Teil Grunderwerbsteuergesetz 1987, RZ 88a zu § 5 GrEStG, insbesondere 54/1 M).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997160219.X02

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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